Wir arbeiten seit vielen Jahren mit Unternehmen zusammen und unterstützen sie dabei, umweltgerechter zu wirtschaften und gleichzeitig die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Wir bieten nachhaltige Beratung und Unterstützung im Bereich des EU-Emissionshandels (EU-ETS) und des Carbon Border Adjustment Mechanisms (CBAM) an, einschließlich der Erstellung von Berichten und regelmäßiger Updates zu gesetzlichen Änderungen.
Wir haben langjährige Erfahrung darin, Unternehmen dabei zu unterstützen, ihre Umweltauswirkungen zu reduzieren, nachhaltiger zu wirtschaften und somit aktiven Umweltschutz zu betreiben. Wir unterstützen und begleiten Sie bei der Erfüllung der Compliance Pflichten und beraten Ihr Unternehmen bei strategischen Fragen im Europäischen Emissionshandel. Dazu zählen unter anderem die Erstellung von Emissions- und Zuteilungsdatenberichten, die Begleitung bei der Verifizierung dieser Berichte, Anpassungen am Methodenplan und Überwachungsplan sowie bei der nachträglichen Kompensation (Doppelbelastung BEHG und EU-ETS). Darüber hinaus behalten wir die neusten regulatorischen Änderungen im EU-ETS für Sie im Blick. Die im Mai 2023 beschlossene EU-ETS-Reform fordert besonders emissionsintensive Unternehmen dazu auf einen sogenannten Klimaneutralitätsplan vorzulegen. Mit unserem ganzheitlichen Ansatz unterstützen wir Sie gerne auf dem Weg zu einem Net-Zero Ziel.
Angesichts der Vielzahl von Richtlinien, regulatorischen Vorgaben und Änderungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Emissionshandel stehen wir Ihnen als zuverlässiger Partner zur Seite. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung von Emissionsberichten und Zuteilungsdatenberichten, bei der Entwicklung eines Klimaneutralitätsplans nach den Anforderungen des EU-ETS, der Überarbeitung von Methoden- oder Überwachungsplänen und begleiten Sie bei Verifizierungsterminen. Zusätzlich unterstützen wir Sie bei der Antragsstellung für die Strompreiskompensation und der nachträglichen Kompensation gemäß § 11 Abs. 2 BEHG.
Unser Leistungsangebot auf einen Blick:
Auch nach der Abgabe des ersten CBAM-Berichts im Januar 2024 herrscht in vielen Unternehmen immer noch eine große Unsicherheit über die konkreten regulatorischen Anforderungen und den möglichen Ausnahmen, die mit der Einführung des CBAM verbunden sind.
Wir haben die neusten regulatorischen Änderungen und Entwicklungen rund um die schrittweise Einführung des CBAM im Jahr 2024 und darüber hinaus für Sie im Blick.
Ab dem 4. Bericht (Abgabe am 31.Oktober 2024) können nicht mehr ausschließlich EU-Standardemissionsfaktoren (= Emissionsfaktoren aus Sekundärdatenbank) verwendet werden, sondern herstellerspezifische Daten (=Primärdaten), die die reale Situation berücksichtigen sollen. Bei der Erhebung und dem Umgang mit diesen Daten von Ihren ausgewählten Lieferanten unterstützt uns unser Wissen rund um das verwandte Thema Product Carbon Footprint (PCF), da die zu erhebenden Daten einem PCF (mit verringertem Umfang) ähneln.
Bei der Herausforderung, diese Primärdaten der Hersteller einzuholen, entlasten wir Sie bei der notwendigen Kommunikation mit Partnern und der Datenerfassung.
Was ist CBAM? Wie funktioniert er und was muss wann getan werden? Zu diesen Fragen sowie zu Begriffen wie „CBAM-Faktor“, Ausnahmen und Regularien klären wir Ihre relevanten Fachabteilungen gerne auf.
Für die Berichtabgabe bedarf es einer Anmeldung und Nutzung des CBAM-Übergangsregisters – bei diesem Prozess unterstützen wir Sie gerne.
Mit unserer Erfahrung unterstützen wir Sie dabei, die relevanten Daten wie Masse, CN-Nummer und Angaben zu den Herstellern (über 200 Datenpunkte pro Ware) zu konsolidieren und entweder händisch in das EU-Portal einzutragen oder per speziell geformtem XML-File (Excelbasiert) hochzuladen.
CBAM ist mehr als eine Compliance-Pflicht. CBAM ist eine Chance für Sie und Ihre Lieferkette, das Thema produktbezogene CO2-Emissionen in den Fokus zu rücken:
Wir denken das Thema CBAM ganzheitlich und beraten Sie gerne systemisch zu den Themen CCF, PCF und CBAM.
Unser Leistungsangebot auf einen Blick:
Der Europäische Emissionshandel (EU-ETS) wurde 2005 eingeführt, um die Umsetzung des internationalen Klimaschutzabkommens voranzutreiben und befindet sich mittlerweile in der vierten Handelsperiode (2021 bis 2030). Ziel des Emissionshandels ist es, die Emissionen kosteneffizient zu senken und so zur Erreichung der Klimaziele der EU beizutragen.
Der EU-Emissionshandel funktioniert nach dem „Cap&Trade“-Prinzip. Dabei wird eine maximale Menge an Treibhausgas-Emissionen (Cap) festgelegt, die von emissionshandelspflichtigen Anlagen insgesamt ausgestoßen werden darf. Die Mitgliedstaaten geben den Anlagen eine bestimmte Menge an Emissionsberechtigungen aus, die den Ausstoß einer Tonne Kohlendioxid-Äquivalent (CO2-Äq) erlauben. Einige dieser Berechtigungen werden kostenfrei verteilt, andere wiederum versteigert. Die Emissionsberechtigungen können dann auf dem Markt frei gehandelt werden (Trade), wodurch ein Preis für den Ausstoß von Treibhausgasen entsteht. Dieser Preis schafft in den beteiligten Unternehmen Anreize, die Treibhausgas-Emissionen zu reduzieren. Das EU-ETS ist der weltweit größte Emissionsrechtehandel und fungiert als Vorreiter eines möglichen globalen Emissionshandelssystems.
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist ein Instrument für den CO2-Grenzausgleich der Europäischen Union und trat im Oktober 2023 mit der ersten sogenannten Übergangsphase in Kraft.
Ziel des CBAM ist es, das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen einzugrenzen, die entstandenen Emissionen bei der Produktion von CBAM-Waren mit in die Betrachtung für fairen Welthandel aufzunehmen und für Nicht-EU-Länder einen weiteren Anreiz zu schaffen selbst einen nationalen Emissionshandel einzuführen. Daher ist CBAM als Instrument in der Lage die Klimakrise global zu adressieren.
Im Rahmen des CBAM müssen Importeurinnen und Importeure von CBAM-Produkten beim Import in die Europäische Union ab sofort quartalsweise mengenbasierte CBAM-Berichte und ab 2026 jährlich CBAM-Erklärungen abgeben (erstmals im Jahr 2027 für das Jahr 2026) und entsprechenden CBAM-Zertifikate erwerben. Der Preis der CBAM-Zertifikate wird eng an den europäischen CO2-Preis gekoppelt sein. Dies führt dazu, das für die Produktion von CBAM-relevanten Nicht-EU-Waren der nahezu gleiche CO2-Preis bezahlt wird wie bei der Produktion in der EU.
Falls Importeure nachweisen können, dass bei der Produktion der CBAM-Waren bereits ein CO2-Preis für die Herstellung in einem Drittland gezahlt wurde, können die entsprechenden Kosten vollständig geltend gemacht werden und die Menge an benötigten CBAM-Zertifikaten reduziert werden
Dank unserer jahrelangen Erfahrung können wir Sie und Ihr Unternehmen in den Bereichen EU-Emissionshandel und CBAM umfassend unterstützen. Nebenstehend finden Sie noch einmal die wichtigsten Informationen zu den beiden Themen kompakt zusammengefasst.
Das „Cap&Trade“-Prinzip bildet die Grundlage des Emissionshandels: Es wird eine Obergrenze (Cap) definiert, die die Gesamtmenge der zulässigen Treibhausgasemissionen für alle betroffenen emissionshandelspflichtigen Anlagen festlegt. Die Anlagen erhalten eine entsprechende Menge an Emissionszertifikaten, entweder kostenlos oder durch Auktionen. Diese Zertifikate können anschließend frei auf dem Markt gehandelt werden (Trade), wodurch sich ein Marktpreis für die Emission von Treibhausgasen etabliert. Die Europäische Kommission spielt eine zentrale Rolle im Emissionshandel, indem sie beispielsweise die gesetzlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen setzt und die Emissionsziele festlegt. Sie ist zudem für die Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung des Systems verantwortlich, um sicherzustellen, dass es effektiv zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen beiträgt. Die Europäische Kommission arbeitet außerdem an der Anpassung und Verbesserung des Emissionshandels.
Am EU-Emissionshandel müssen hauptsächlich die Energiewirtschaft und die energieintensiven Industrien teilnehmen. Dazu zählen Kraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 20 MW, unabhängig von den eingesetzten Brennstoffen sowie Anlagen, die in energieintensiven Industriezweigen tätig sind, wie beispielsweise Raffinerien, Eisen- und Stahlwerke sowie Glasfabriken und auch einige chemische Anlagen. Außerdem betroffen sind der Luft- und seit 2024 auch der Seeverkehr. Eine Reform des Emissionshandelssystems könnte außerdem die Einbeziehung weiterer Sektoren mit sich bringen.
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) der EU-Kommission zielt darauf ab, faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, indem er Importeure von bestimmten energieintensiven Produkten verpflichtet, für deren CO2-Emissionen zu zahlen, ähnlich wie europäische Produzenten, die am Emissionshandel der EU teilnehmen. Seit Oktober 2023 müssen Importeure die Emissionen ihrer Produkte melden, und ab 2026 wird die Abgabe von CBAM-Zertifikaten verpflichtend, wobei die Kosten auf den CO2-Gehalt der importierten Produkte basieren. Der CBAM, der sich zunächst auf direkte und bestimmte indirekte Emissionen in Sektoren wie Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel und Wasserstoff konzentriert, dient dem Schutz vor Carbon Leakage und fördert den Klimaschutz, indem er Anreize für die Produktion und den Import emissionsarmer Produkte schafft und Länder außerhalb der EU ermutigt, CO2-Bepreisungssysteme einzuführen.
Importeure von bestimmten energieintensiven Produkten in die EU müssen einen CBAM-Bericht erstellen. Dies betrifft Warengruppen wie Eisen und Stahl, Zement, Dünger, Aluminium, Wasserstoff und Strom (so wie teilweise Vorprodukte und verarbeitete Produkte), da diese Produkte bei ihrer Herstellung in Drittländern erhebliche CO2-Emissionen verursachen können. Inbegriffen sind sowohl direkte und indirekte (z. B. strombasierte) Emissionen der importierten Produkte.
Die Einführung des CBAM erfolgt stufenweise, mit einem Übergangszeitraum vom 01. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025, in den Änderungen an den regulatorischen Vorgaben, den Methoden zur Berechnung der Emissionen und den betroffenen Produktkategorien möglich sind. Ab 1. Januar 2026 beginnt die endgültige Phase mit einer jährlichen Erklärungspflicht und dem verpflichtenden Kauf von CBAM-Zertifikaten.
Das "Fit for 55"-Paket ist ein Bündel von Maßnahmen der EU zur Beschleunigung des Klimaschutzes, mit dem Ziel, die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % zu senken (im Vergleich zu 1990). Wichtige Elemente umfassen die Ausweitung des Emissionshandels auf neue Bereiche wie Wärme und Verkehr ab 2027, die Förderung erneuerbarer Energien mit einem Ziel von 45 % am Bruttostromverbrauch, die Steigerung der Energieeffizienz, sowie spezifische Regelungen für eine klimafreundliche Luft- und Seeschifffahrt. Zudem wird ein neuer Emissionshandel für Gebäude und Verkehr etabliert.
Das "Fit for 55"-Paket verstärkt das EU-Emissionshandelssystem, indem es nach einer Einigung im Dezember 2022 Änderungen einführt, die im Mai 2023 veröffentlicht wurden. Demnach steigen die Klimaschutzziele für 2021-2030 von 43 % auf 62 % Reduktion gegenüber 2005. Dieses Ziel soll durch eine Erhöhung des linearen Reduktionsfaktors (LRF) erreicht werden. Außerdem soll 2024 und 2026 eine zusätzliche Reduktion des Caps durchgeführt werden. Im Jahr 2024 wir das Cap um 90 Mio. Zertifikate abgesenkt und im Jahr 2026 um 27 Mio. Zertifikate. Zudem wird der Seeverkehr mit einbezogen, was eine Anpassung des Caps um rund 78 Mio. Zertifikate mit sich zieht.
Carbon Leakage bezieht sich vor allem auf den Effekt, bei dem durch Klimaschutzmaßnahmen in einem Land die Produktion und damit die CO2-Emissionen in Länder mit weniger strengen Klimaschutzanforderungen verlagert werden. Dies kann die globale Emissionsreduktion untergraben, da die Emissionen nicht wirklich verringert, sondern nur geografisch verschoben werden.