Transparenz in Zeiten von Omnibus - Updates zur Anforderungen von CSRD, CSDDD und EU-Taxonomie

Das sogenannte “Omnibus-Verfahren” der Europäischen Union konsolidiert unterschiedliche Berichtspflichten (CSRD, CSDDD, EU-Taxonomie) und soll der Vereinfachung der nicht-finanziellen Berichterstattung dienen.

Am 26.02.2025 wurde ein Entwurf zur Omnibus-Verordnung veröffentlicht. Dieser Omnibus-Vorschlag muss zunächst noch vom EU-Parlament und EU-Rat bestätigt werden. Dort könnte der Entwurf erneut verändert oder zurückgenommen werden. Die Überführung in nationales Recht schließt daran an. Eine finale und verbindliche Gesetzesgrundlage ist weiterhin offen.

 

Die vorgeschlagenen Änderungen des Omnibus Pakets haben weitreichende Folgen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und das unternehmerische Nachhaltigkeitsmanagement. Diese können unterschiedlich bewertet werden.

 

Die Anhebung des Schwellenwertes führt dazu, dass viele Unternehmen nicht mehr berichtspflichtig sein werden. Dies bietet eine enorme Erleichterung für Unternehmen. Eine weitere Erleichterung, die auch für weiterhin berichtspflichtige Unternehmen greift, wird sich durch Reduktion von Datenpunkten ergeben. Die konkrete Reduktion und Erleichterung auf Datenpunktebene gilt es jedoch noch zu spezifizieren.

 

Beide Erleichterungen führen dazu, dass in Unternehmen mehr Zeit und Ressourcen für das Nachhaltigkeitmanagement und die Umsetzung von Nachhaltigkeitsbemühungen zur Verfügung stehen wird. Bei Unternehmen, die nun keine gesetzliche Verpflichtung mehr zur Beschäftigung mit ihren wesentlichen Nachhaltigkeitsthemen haben, besteht das Risiko, dass finanzielle Implikationen – positive wie negative – nicht genutzt werden und so Chancen vergeben werden. 

Wie mit den Änderungen – zumal noch nicht rechtskräftig – umgegangen wird, muss jedes Unternehmen für sich im Einzelfall bewerten und entscheiden. Folgend sind einige Handlungsoptionen für Unternehmen in Abhängigkeit ihrer Größe zusammengefasst: 

 

Für CSRD-berichtspflichtige Unternehmen (d.h. 1.000 Beschäftigte UND entweder einem Umsatz > 50 Mio. EUR oder eine Bilanzsumme > 25 Mio. EUR):

    • Unternehmen der 1. Welle (Große, kapitalmarktorientierte ursprünglich ab FY24): CSRD Implementierung wie gehabt fortführen und die Vorbereitung von CSR-RUG (NFRD) auf CSRD finalisieren   

    • Unternehmen der 2. Welle (ursprünglich ab FY25) und 3. Welle (ursprünglich ab FY26): CSRD-Implementierung fortführen und voraussichtlichen zeitlichen Aufschub nutzen für den a) Aufbau sauberer Datenerhebungsprozesse, b) die Prüfung einer Toolintegration, c) die Entwicklung einer nachhaltigen Unternehmensstrategie oder Nachhaltigkeitsstrategie und d) für die Identifikation und Fokussierung auf für das Geschäftsmodell strategisch relevante ESG-Daten 

 

Für nicht (mehr) CSRD-berichtspflichtige Unternehmen

    • Unternehmen, die bereits mit Implementierung begonnen haben: Die gewonnenen Erkenntnisse zur Wesentlichkeit von Nachhaltigkeitsthemen (insb. Risiken und Chancen) für die Strategieentwicklung nutzen. Intern sollte das Ambitionslevel für Nachhaltigkeitskommunikation und Reporting geschärft werden, Optionen für entsprechend freiwilliges Reporting nach ESRS, VSME, GRI können geprüft werden.

    • Unternehmen, die noch nicht mit  der CSRD-Implementierung begonnen haben: Erkenntnisse aus dem CSRD-Prozess von Marktbegleiter*innen ableiten und pragmatisch für die Entwicklung einer nachhaltigen Unternehmensstrategie nutzen.

 

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Veröffentlicht am:
06.03.2025
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